Gemäß § 132 GWB, Absatz 2, Nr. 2, ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens möglich, wenn zusätzliche Leistungen erforderlich geworden sind, die ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht zulassen.
Dies ist in diesem Fall gegeben.
Die DVB Schnittstelle ist eine Eigenentwicklung von ehemals Bombardier Transportation jetzt Alstom Transportation Germany und eine Schnittstellenbeschreibung nicht
existiert. Des Weiteren wäre eine Anpassung der Fahrzeugsoftware notwendig. Diese kann ebenfalls nur der
Fahrzeughersteller (BT/Alstom) vornehmen.
Es liegt für die „DVB-Schnittstelle“ keine bekannte Norm zugrunde und die rnv hat keine technische Beschreibung
vorliegen. Aus diesem Grund kann kein Bieter dieses Kriterium erfüllen. Vor diesem Hintergrund besteht keine
Alternative dazu als die Leistung der „DVB-Kompatibilität“ von BT/Alstom zu beziehen - auch aus
zulassungstechnischen Gründe wegen der Änderung der Fahrzeugsoftware.