Zusätzliche Angaben
1. Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich um die Bekanntmachung einer Auftragsvergabe im Sinne von § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB. Die Verwendung des Standardformulars T02 "Bekanntmachung über vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge" beruht darauf, dass das Amt für Veröffentlichungen die Verwendung des Standardformulars 3 "Bekanntmachung vergebener Aufträge, Ergebnisse des Vergabeverfahrens" vorliegend abgelehnt und die Verwendung des hiesigen Formulars empfohlen hat. Die Angaben unter III.1.1), III.1.2), III.1.5), III.2.1) und III.2.2) beruhen allein darauf, dass das Computerformular jeweils eine Eingabe erfordert.
2. Die Wertangabe in V.2.4) ist unzutreffend und beruht ausschließlich darauf, dass das Computerformular auch insoweit eine Eingabe erfordert. Nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Wertangaben werden nicht veröffentlicht, weil dies den berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schaden würde. Zudem würde eine Veröffentlichung der Wertangaben dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen bei zukünftigen Vergabeverfahren beeinträchtigen, da aus solchen Angaben Rückschlüsse auf Angebotsinhalte von Wettbewerbsteilnehmern möglich sein könnten.
3. Diese Bekanntmachung betrifft eine Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU. Erläuterung: Die Beschaffung erfolgte im Wege einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist der 4. Teil des GWB nicht anzuwenden auf die Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Nach der Gestaltung des Projektvertrags sind die Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit der Verkehrsleistung in einer Weise verbunden, dass der Auftrag trotz des hohen wirtschaftlichen Gewichts der Verkehrsleistung insgesamt das Gepräge von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB hat. Eine Auftragsbekanntmachung oder eine ähnliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union war vorliegend aufgrund der Nichtanwendbarkeit des 4. Teils des GWB nicht erforderlich.
4. Zu dieser Beschaffung haben die Aufgabenträger am 17.11.2018 unter der Bekanntmachungsnummer
2018/S 222-509037 die Informationen nach Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht, welche durch die Bekanntmachung
2020/S 008-015170 vom 13.01.2020 berichtigt wurden.
5. Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist vorliegend die Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam, Deutschland, Telefon: +49 3318661719, Fax: +49 3318661652, Internet-Adresse:
https://mwae.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachprüfungsverfahren/bb1.c.478846.de. Auf § 135 GWB und § 160 GWB wird hingewiesen.