Die ursprüngliche Vergabe wurde gem. Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) ausgeschrieben. Gem. § 151 GWB i.V.m. § 12 KonzVgV hat der Auftraggeber die Möglichkeit, das Verfahren frei auszugestalten, oder es an den Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb auszurichten. Gewählt wurde das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 17 VgV.
Da keine Teilnahmeanträge im ursprünglichen Verfahren vorlagen wechselte der öffentliche Auftraggeber, gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV in ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Die ursprünglichen Bedingungen des Auftrages wurden nicht grundlegend geändert.
Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgte gem. § 17 Abs. 5 VgV keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.