Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Bauarbeiten auf der Baustelle dürfen erst nach der Umsetzung der von der BzS festgelegten Sicherungsmaßnahmen
stattfinden. Die BzS hat auf der Basis der Information im Abschnitt 1 der Sicherungspläne, die Sicherungsmaßnahme "ATWS
mit Handschalter" festgelegt. Gemäß durchgeführter Rimini Betrachtung im Zuge der Ausschreibung wurde seitens BzS noch
keine ATWS Sicherung vorgeschrieben. Aufgrund erheblicher Bauzeitverzögerung infolge Sperrpauseneskalationen (Auslöser
hierzu waren u.a. Umleiterverkehr infolge des Hangrutsches bei Kestert im März 2021 oder unzureichende
Stellwerksbesetzung in Siegen im Oktober 2021), muss die ATWS länger vorgehalten werden.