Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Zur Verfüllung des Altbauwerks (Teil des HLV) wurde die Reinigung des Gerinnes sowie die Verlegung einer Leerrohrtrasse
(Abstimmung NB) erforderlich.
Die Arbeiten sind Teil der Abbruch und Verfüllarbeiten des HLVs und sind zeitgleich und im gleichen Baufeld zu tätigen. Hierbei
handelt es sich um nicht um trennbare Arbeiten die nicht durch einen Dritten erfolgen können. Der Bau der Leerrohrtrasse ist Teil
der Verfüllung des Bauwerks und ist nicht separat ausführbar.
Eine Trennung der Arbeiten wäre nur in Verbindung mit einer Teilkündigung des HLVs und Paketierung (z.B. der Verfüllung) mit
den hier dargestellten zusätzlichen Arbeiten möglich