Leistungen werden daher mit unverändertem Leistungsinhalt erneut ausgeschrieben.
Es wurden keine Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen, welche eine grundlegende
Änderung der ursprünglichen Bedingungen gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 1 SektVO darstellen würden. Die
notwendige Verschiebung des Leistungsbeginns resultiert einzig aus dem erfolglosen Vergabeverfahren.
Etwaige Interessenten für die ausgeschriebenen Leistungen, die sich zum ursprünglichen
Leistungsbeginn der Erstausschreibung 06.09.2021 aus Kapazitätsgründen nicht beteiligt haben, werden
in diesem Vergabeverfahren zur Sicherstellung des Wettbewerbs mit auf die Bieterliste gesetzt. Dies sind
u.a. alle Firmen, die sich in der Erst- und Zweitausschreibung die Vergabeunterlagen über das
Bieterportal angesehen haben.