Beschreibung der Beschaffung
Die gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Bekämpfung von Rassismus verlangt ein konsequentes Vorgehen gegen rassistische Straftaten.
§ 46 Abs. 2 S. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) bestimmt seit 2015 ausdrücklich, dass rassistische, fremdenfeindliche und sonstige menschenverachtende Beweggründe bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden können (und daher auch grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen sind). Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) ist diese Aufzählung zum 3. April 2021 ausdrücklich um „antisemitische“ Beweggründe ergänzt worden. Flankiert werden soll diese Ergänzung durch eine Anpassung und Erweiterung der RiStBV dahingehend, dass ausdrücklich antisemitische Beweggründe nunmehr bei der Ermittlung der Tatumstände Berücksichtigung finden sollen und bei Vorliegen antisemitischer Beweggründe in Fällen von Privatklagedelikten bzw. bei Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung das (besondere) öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angenommen wird.
Damit soll zum einen sichergestellt werden, dass solche Motive in der Praxis - schon von den Ermittlungsbehörden - umfassend aufgeklärt und anschließend von den Gerichten bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt werden. Zum anderen soll mit dieser Hervorhebung - erst recht vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte - ein deutliches Signal gesetzt werden, dass der Gesetzgeber und damit der deutsche Staat seine Verantwortung bei der Bekämpfung des Antisemitismus wahrnimmt und sich unmissverständlich an die Seite der Opfer solcher Taten stellt.
Für eine sachgerechte Anwendung der Vorgaben in § 46 StGB ist es jedoch zwingend notwendig, dass die in der Regelung genannten Beweggründe von Staatsanwaltschaften und Gerichten in der Praxis erkannt und entsprechend gewürdigt werden. Das ist eine Herausforderung, der gerade in Zeiten eines sich bereits abzeichnenden oder zumindest zu vermutenden Anstiegs solcher Motivlagen besondere Bedeutung zukommt. Das effektive Erkennen und Berücksichtigen solcher Beweggründe ist nicht nur für eine schuldangemessene Strafzumessung selbst bedeutsam; es besteht auch eine völkerrechtliche Pflicht dazu (insbesondere aus der EMRK und dem VN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung). Sie haben darüber hinaus auch eine hohe Bedeutung für die davon betroffenen Opfer und stärken das Vertrauen der Bevölkerung darin, dass das Recht rassistisch, fremdenfeindlich, antisemitisch oder sonst menschenverachtend motivierte Taten effektiv und angemessen ahndet.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur aus kriminologischer Sicht von großem Interesse zu wissen, wie § 46 Abs. 2 S. 2 StGB in der Praxis der Strafverfolgung zur Anwendung kommt. Die Vorschrift soll daher mit dem Forschungsvorhaben umfassend evaluiert werden. Darüber hinaus soll durch die wissenschaftliche Aufarbeitung eine Grundlage für Gerichte und Staatsanwaltschaften geschaffen werden, die die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erleichtert.
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.