Art. 11.1 Buchstabe e) des Anhangs 1 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sieht die Möglichkeit vor, das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt anzuwenden "für neue Dienstleistungen oder Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen oder Bauleistungen bestehen, die von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern diese Dienstleistungen oder Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen, für den der ursprüngliche Auftrag nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wurde, sofern die in Ziffer 11.4 genannten Bedingungen erfüllt sind".
Was das ursprüngliche Vergabeverfahren EIOPA/OP/016/2017, Los 1 und die daraus resultierenden Verträge betrifft, sind die folgenden Bedingungen für die Anwendung von Art. 11.1 Buchstabe e) von Anhang 1 der EU-Haushaltsordnung erfüllt:
1. Der ursprüngliche Rahmenvertrag wurde im Rahmen eines offenen Verfahrens vergeben und die Möglichkeit der Verwendung von Artikel 134 (1) Absatz 11.1 Buchstabe e der Anwendungsbestimmungen/Haushaltsordnung (RAP/FR) (derzeit Art. 1 Buchstabe e) des Anhangs 1 der EU-Haushaltsordnung) wurde in der Auftragsbekanntmachung des ursprünglichen Beschaffungsverfahrens angekündigt;
2. Das Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 11.1 Buchstabe e) Anhang 1 der EU-Haushaltsordnung soll innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der ursprünglichen Verträge zu beginnen;
3. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen die neuen Dienstleistungen höchstens 50 % der ursprünglichen Erstverträge betragen, in diesem Fall sind es 50 %.