Dieser Ausnahmetatbestand wird hier gesehen, da aus strahlenschutztechnischen Gründen ein Eingriff in die Strahlenschutzkomponenten der Maschine nur durch den Hersteller erfolgen darf. Hinzu kommt die Gewährleistung des Herstellers für die Betriebsfähigkeit der Elektronenstrahlschweißmaschine, die nur bei einer Instandsetzung durch den Hersteller gegeben ist.