2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Korruption: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Betrug: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Zahlungsunfähigkeit: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.