Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der AN ist mit der gesamthaften Ausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden
Planungsleistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich.
Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden.
Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Planungsleistung zwingend
durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem
erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.