Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Da die Untersuchung anhand der vom AN bereits erstellten und eingelagerten Bohrkerne erfolgen kann, ist die Vergabe als
Nachtrag wirtschaftlicher, da keine erneuten Bohrungen erfolgen müssen. Müssten für die Untersuchungen zusätzliche
Bohrungen durchgeführt werden, würde das zu erheblichen Schwierigkeiten führen, da der Bohraufwand ähnlich mit dem für das
Baugrundgutachten. Zudem müssten dafür erneut Örtliche Arbeiten im Gleisbereich durchgeführt werden, ein
Sicherungsunternehmen müsste beauftragt werden, Kabeleinweisungen durchgeführt sowie Sicherungspläne erstellt werden.
Daraus entstünden erhebliche Zusatzkosten neben der großen zeitlichen Verzögerung, mit der der Projektterminplan nicht mehr
haltbar wäre.