Richtlinie 2009/81/EG
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Richtlinie 2009/81/EG
1) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG
Alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien erfüllten: nein
Die Fristen eines nichtoffenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar: nein
Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber/den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen: nein
Der Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen: ja
Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt: nein
Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt: nein
Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden: nein
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden: nein
Der Auftrag betrifft die Erbringung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für im Ausland stationierte oder zu stationierende Streitkräfte eines Mitgliedstaats und genügt den strengen Vorschriften der Richtlinie: nein
2) Sonstige Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union
Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die UniBw M durfte zur Beschaffung der Entwicklungsleistungen zum militärischen Stresstraining gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) VSVgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchführen.Bei dem Auftragsgegenstand handelt es sich um einen verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrag gemäß § 104 GWB. Solche Aufträge unterliegen gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 VSVgV den Bestimmungen der VSVgV.Die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus § 12 Abs.1 Nr. 1 d) VSVgV liegen vor. Bei dem zu vergebenden Auftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 12 Abs.1 Nr.1 d) VSVgV. Die im Rahmen des Auftrags erbrachten Hard- und Softwareentwicklungsleistungen stellen einen Dienstleistungsauftrag im Sinne der genannten Vorschrift dar. Bei dem Auftragsgegenstand handelt es sich zudem um einen Dienstleistungsauftrag, der Forschungs- und Entwicklungsleistungen zum Gegenstand hat. Unter dem Begriff der Forschung und Entwicklung fallen alle Tätigkeiten, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung sowie experimentelle Entwicklung beinhalten. Bei dem zu vergebenden Auftrag handelt es sich um Forschungs- und Entwicklungsleistungen, da im Rahmen der Entwicklungsphase eine enge Kooperation des Auftragnehmers mit dem Forschungsteam der UniBw M notwendig ist. Im Auftrag entwickelt der Auftragnehmer grundlagenorientiert, in enger Kooperation mit den Forschenden der UniBw M, ein psychoedukatives Stresstraining unter Einbettung in die vorhandene Hologate VR- Umgebung. Die Leistungen gehen insbesondere über bloße Softwareentwicklungsleistungen hinaus. Gerade die Einbettung des MilStressTrain in die an der UniBw M vorhandenen VR-Umgebung von Hologate stellt einen wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt dar. Durch diese Kombination wird der existierende Wissenstand der Smart Health Technologien im Bereich des militärischen Stresstrainings erhöht. Der Auftrag stellt auch eine experimentelle Entwicklung dar. Experimentelle Entwicklungen umfassen Arbeiten auf der Grundlage von vorhandenen, aus Forschung und/oder praktischer Erfahrung gewonnenen Kenntnissen zur Initiierung der Herstellung neuer Materialien, Produkte oder Geräte, zur Entwicklung neuer Verfahren, Systeme und Dienstleistungen oder zur erheblichen Verbesserung des bereits Vorhandenen. Durch den Auftrag wird durch die Forschende der UniBw M auf der Grundlage der Entwicklungsresultate aus der Projektphase I des militärischen Stresstrainings, ein innovatives, vorher noch nicht verfügbares, System geschaffen. Der bestehende Hologate VR-Raum wird um wesentliche Komponenten hinsichtlich der Integration von externen Aktoren und Sensoren ergänzt. Zudem werden durch die Forschenden VR-Szenarien eingepflegt, welche durch Studienarbeiten an der UniBw M erstellt wurden.Der Auftraggeber hat ausreichend Wettbewerb geschaffen, indem er mehrere geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert hat.Abschnitt V: Auftragsvergabe
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
Abschnitt VI: Weitere Angaben