Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Da der Mehraufwand anhand der vom AN bereits erstellten und durchgeführten Vermessungsarbeiten erfolgen kann, sind
diese nicht an einen anderen AN zu vergeben. Die Ergebnisse sind ein integraler Bestandteil der gesamten Planung und nicht als
separate zu sehen. Da die Ergänzung des Vermessungsmodells anhand der vorliegenden Vermessungsergebnisse des aktuellen
AN durchgeführt werden, müssten bei AN-Wechsel erneut Analysestunden umgesetzt werden, was zu erheblichen Zusatzkoszen
führen würde. Zudem müssten dafür erneut Örtliche Arbeiten im Gleisbereich durchgeführt werden, ein Sicherungsunternehmen
müsste beauftragt werden, Kabeleinweisungen durchgeführt sowie Sicherungspläne erstellt werden. Daraus entstünden
erhebliche Zusatzkosten neben der großen zeitlichen Verzögerung, mit der der Projektterminplan nicht mehr haltbar wäre.