Qualifizierung für das SystemAnforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Sämtliche, von den Bewerbern zu erfüllenden Anforderungen einschließlich deren Qualifizierung als Eignungs-/Ausschlusskriterien, sind im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/partner/materialwirtschaft/ veröffentlicht und stehen dort zum Download oder zum Ausdruck zur Verfügung. Interessierte Unternehmen haben sämtliche dort genannten Unterlagen vollständig beizubringen. Soweit Vordrucke der Vergabestelle zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. Sämtliche Unterlagen sind, soweit nicht die Einreichung in Kopie ausdrücklich zugelassen ist, im schriftlichen Original (keine Kopie/Scan/Fax) einzureichen; geforderte Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestellte bestimmten Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären (§51 Abs. 2 SektVO).
Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird:
Zur Verringerung des Nachweisaufwands auf Bewerberseite sieht der Auftraggeber für einen Großteil der geforderten Eignungsanforderungen Eigenerklärungen vor. Nur im Fall objektiv begründeter, konkreter Zweifel ist er gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls von neuem in die Eignungsprüfung einzutreten. Für diesen Fall behält er sich vor, auch über die genannten Nachweise hinausgehende Erklärungen und Nachweise zum Beleg der Eignung abzufordern. Sollte sich herausstellen, dass der Qualifizierungsteilnehmer unzutreffende Angaben im Rahmen des Qualifizierungssystems zu seiner Eignung gemacht zu haben, stellt allein dies einen Ausschlussgrund dar.
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen/finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit auch auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht (§ 47 Abs. 1 S. 1 u. 2 SektVO). In diesem Fall behält sich die Vergabestelle vor, im Einzelfall die in diesem Qualifizierungsverfahren geforderten Eignungsnachweise des Nachunternehmers anzufordern, soweit der Nachunternehmer nicht selbst in diesem Verfahren präqualifiziert ist. Ferner sind entsprechende Verpflichtungserklärungen der Dritten nach § 47 Abs. 1 S. 1 SektVO vorzulegen. Die Vergabestelle behält sich - auf besonderes Verlangen - vor, von jeglichen Unternehmen Gewerbezentralregisterauszüge gemäß GewO zu fordern und Abfragen bei Korruptions- und Vergaberegistern vorzunehmen.
Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird:
Die Eignung/Qualifizierung wird anahnd von Eignungsanforderungen, die als Eignungs-Ausschlusskriterien (A), Eignungs-Ausschlusskriterien (A*) sowie Eignungs-Bewertungskriterien gekennzeichnet sind, ermittelt. Zudem existieren Informationskriterien zu allgemeinen Unternehmensangaben (Info), die nicht bei der Eignungsprüfung/Qualifizierung berücksichtigt werden. Es liegt ein Punkteverteilungsschlüssel vor. Dabei wird ein Kriterium mit 0 Punkten bewertet, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, ein Kriterium wird mit 4 Punkten bewertet, wenn die Anforderungen vollständig erfüllt werden. Anschließend werden alle erlangten Punkte eines Bewerbers addiert. Auf diese Weise kann der Bewerber maximal 40 Punkte erreichen. Bewerber sind für das Qualifikationsverfahren geeignet, wenn sie mindestens 75% der maximal erreichbaren Punkte erlangen (Mindesterfüllungsgrad) und zugleich sämtliche Ausschlusskriterien vollständig erfüllen. Ein Unternehmen, das auch nur ein Eignungs-Ausschlusskriterium nicht erfüllt, ist nicht geeignet und kommt für die Qualifizierung oder Auftragsvergabe/-durchführung nicht in Betracht.