Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der AN ist in das Projekt eingearbeitet und mit den Gegebenheiten bestens vertraut. Eine Umsetzung der Leistung ist, sobald die Anordnung erteilt wird, zeitnah möglich. Die Bindung sowie die Einarbeitung eines neuen AN hätte einen Zeitanspruch zufolge, welcher die termingerechte Realisierung des Projektes gefährden würde.
Die Einarbeitung eines neuen AN würde den gesamten Baustellenablauf beeinträchtigen. Eine planmäßige / termingerechte Fertigstellung des Projektes könnte nicht mehr eingehalten werden. In Anbetracht der aktuellen Marktsituation würde die Bindung eines neuen AN mit erheblichen Zusatzkosten verbunden sein.