Der Auftraggeber hat ein Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, weil zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers zu beschaffen waren, die zur teilweisen Erneuerung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO. Ein Wechsel des Unternehmens würde nach umfassender Prüfung sowie technischer und wirtschaftlicher Abwägung dazu führen, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Die Lieferung durch ein anderes Unternehmen wäre mit der ursprünglichen Leistung absolut inkompatibel: Die Beschaffung eines Fahrscheindruckers eines anderen Herstellers und die komplexe Integration in das vorhandene Hintergrundsystem kommt aufgrund der proprietären Schnittstelle zwischen Hintergrundsystem und Fahrscheindrucker nicht in Betracht. Bestehende Alt-Komponenten können weiterhin genutzt werden. Es handelt sich ausdrücklich nicht um den kompletten Ersatz der bisherigen Leistung.