Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV zulässig, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind.