Zusätzliche Angaben
§38 SektVO Abs. (6)
„Der AG ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichungen
3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen“
Der Auftragswert zur Bekanntmachung vergebener Aufträge (Formular 06 nach Richtlinie 2014/25/EU) wurde mit 1 EUR als fiktiver Wert aus Geheimhaltungsgründen angegeben, um den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen nicht zu beeinträchtigen (zulässig gemäß SektVO §38, Absatz 6, 4.). Mit dieser Bekanntmachung einer Änderung (Formular 20 nach Richtlinie 2014/25/EU) wird nun der Auftragswert um einen vom Auftraggeber festgelegten Auf- oder Abschlag angegeben, um die Nachvollziehbarkeit als auch weiterhin den Geheimwettbewerb zu gewährleisten. Für die Änderung wird ebenfalls der Auf- bzw. Abschlag berücksichtigt. Dies gilt für VII) 1.6 und VII) 2.3.
Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Ergänzungen zu VII 2.2:
Diese Zulassungen sind nicht an andere Hersteller übertragbar. Ein anderer Hersteller als Thales kann
weder die LEU noch die Anschaltung der LEU von Thales weiterverwenden. Er müsste entweder basierend auf den verbauten
Balisen eine eigene Komponente zur signaltechnischen und fahrwegabhängigen Anbindung an die Stellwerke entwickeln oder die
bisherige ETCS-Ausrüstung von Thales ersetzen. Ersetzen bedeutet hier, dass entweder die komplette ETCS-Ausrüstung
ausgetauscht oder die Ausrüstung im Bereich Erzingen-Konstanz in Einzelbereiche verschiedener Hersteller mit zahlreichen
komplexen Schnittstellen aufgeteilt werden müsste. Dies widerspricht jedoch dem 2017 im Wettbewerb vergebenen
Leistungszuschnitt. In allen Fällen müsste der Hersteller Thales als Unterauftragnehmer eingebunden werden, nämlich jedenfalls
für die Systemintegration in die Stellwerke und bei einer Weiterverwendung der Balisen oder mehreren ETCS-Ausrüstungen
verschiedener Hersteller auch im Hinblick auf deren Schnittstellenintegration.
Eine Ersetzung der Streckenausrüstung ETCS L1LS durch eine neue Ausrüstung eines anderen Herstellers würde zunächst den
Rückbau der in Betrieb genommenen und anschließend den Einbau, die Zulassung und die Inbetriebnahme der neuen ETCS-Streckenausrüstung
bedingen. Allein die Bauzeit für die neue Streckenausrüstung nähme wohl wieder mehrere Jahre in
Anspruch. Infolge der Arbeiten im Gleis durch Rück- und Einbau wären zudem wegen der großen Fläche der im Bereich
Erzingen-Konstanz auszurüstenden Strecken über mehrere Monate hinweg erhebliche Behinderungen des Grenzbetriebs bis hin
zur zeitweisen Außerbetriebnahme zu besorgen.
Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um Korrektur für die Bekanntmachung
2022/S 123-349841.