Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung sind auf Anordnung des AG folgende zusätzliche Leistungen erforderlich:
- Der Bau von Geländern und Podesten ist bereits Bestandteil des HV. Allerdings wurden einzelne Standorte im LV nicht berücksichtigt. Daher entsteht nun eine zusätzliche Leistung die zwingend für die Erfüllung des HV notwendig ist.
- Aufgrund der Planung für die nachgelagerte Spurplananpassung im Jahre 2022 sind zusätzliche Signalgründungen und die dazugehörige Kampfmittelsondierung notwendig, die nicht Bestandteil des LV sind.
- Aufgrund eines Planungsfehlers in der AP ist eine Signalverschiebung des Signal 80ZS7 erforderlich. Es sind Erdarbeiten für den Einbau eines Monoliths für die Signalgründung notwendig. Zusätzlich muss aus Sicherheitsgründen ein Besteigschutz beim Signal am Bahnsteig errichtet werden.
- Laut LV sollen HV73-Schränke an Betonpfosten montiert werden, die vom AG beigestellt werden. Jedoch wurden dem AN Schränke mit Erdfüßen geliefert. Der Einbau von Schränken mit Erdfüßen stellt für den AN einen Mehraufwand da.
- Aufgrund von geänderten Standorten der LS-Signale ist der Einbau von zusätzlichen Reduktionsadapter notwendig, da diese LS-Signale nun auf der Gründung eines Hauptsignals montiert werden müssen.
- Die Verlegung eines zusätzlichen TK-Kabel vom ESTW zum Schacht vor dem Unterwerk ist zur Ausführung der vollständigen Verlegung aller für das ESTW notwendigen TK Kabel erforderlich. Dieses Kabel ist nicht Bestandteil des LV und stellt somit eine zusätzliche Leistung dar.
- Der Rückbau des KVZ Nord und Süd, Muffenschrank 6556 und Mehrlängenschrank F6556 ist zwingend erforderlich, um die TK Kabelarbeiten gemäß Hauptvertrag vollständig abschließen zu können. Die Leistungen sind nicht Bestandteil des LV und stellen somit eine zusätzliche Leistung dar.
-Für die Erfüllung der vertraglichen Leistung musste eine Zuwegung zur Böschungstreppe bei ca. KM 92,65 hergestellt werden. Des Weiteren mussten mehrere Orientierungsschilder materialisiert und montiert und zwei GNT-Balisen montiert werden. Hinzu kommen die Erneuerung einer beschädigten PZB-Halterung sowie einer defekten Bahnerde, die Videoüberwachung der Tiefenentwässerung, Abbruch eines alten Spannbetonpfostens, Materialisierung und Gründung zweier Spannbetonpfosten für eine Lf-7 Tafel sowie die Montage der Lf-7 Tafel. Lf-7 Tafel sind grundsätzlich Hauptvertragsleistungen, jedoch im Rahmen der Spurplananpassung sind Angleichungen der GNT-Streckenausrüstung erforderlich.
- Um die vertraglich geschuldete Leistung (Gesamthafte Kabelverlegung ESTW Flieden) zu erbringen, ist die Vorbereitung der Montage von drei neuen Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung sowie zusätzliche Kabeltiefbauleistungen (Ausschnitte und Rohranbindung) erforderlich.
- Mit dem Rückbau des alten Signals ist parallel auch das vorhandene Podest am alten Signal abgebaut worden. Dieses abgebaute Podest ist an das neue Signal zu montieren. Diese zusätzliche Leistung war nicht Bestandteil des HV.
- Im Zuge von TK Arbeiten ist die zusätzliche Verlegung eines Interims Kabel vom ESTW zum Fernmelderaum zwingend erforderlich. Dieses Interims-Kabel gewährleistet die Funktionsfähigkeit der TK-Kabelanlage, die im Hauptvertrag geschuldet ist.
- Im Zuge von Kabeltiefbauarbeiten ist die Herstellung eines Betonpfostens inkl. Orientierungszeichen erforderlich. Dies war nicht Bestandteil des HV. Notwendige Beschilderungen sind grundsätzlich Bestandteil der Hauptvertragsleistung.
-Aufgrund geänderten Bauablaufs erfolgt die IBN des ESTW in 2 Baustufen. Dadurch ist eine zusätzliche Verlegung von LST-Kabel notwendig. Um die Hauptvertragsleistung (Gesamthafte LST-Kabelverlegung des ESTW Flieden) zu erbringen, ist diese Leistung notwendig.
- Um die im HV geschuldete Leistung für die Anpassung an der TK- Kabelanlage zu erbringen war das Öffnen und Verschließen des Tiefbaus erforderlich um die Muffen auf zu spleißen. Diese Leistung war im LV nicht enthalten und ist daher eine zusätzliche Leistung.
- Um die befahrbaren schweren Kabeltrogdeckel am ESTW Modulgebäude zu heben, ist die Bestellung und Lieferung eines Deckelhebers notwendig. Dies war nicht Bestandteil des LV und ist somit eine zusätzliche Leistung.
- Aus Sicherheitsgründen ist eine zusätzliche Beschilderung zwischen Modulgebäude und Unterwerk/ Wagenhalle zu beschaffen und aufzustellen. Da jedoch im LV die notwendigen Schilder (Unfallgefahr/Bahnlage) fehlen ist das Liefern und Aufstellen von Schildern (Unfallgefahr/Bahnanlage) eine zusätzliche Leistung, die zwingend für die Erfüllung des HV erforderlich ist.
- Aufgrund von Signalverschiebungen mussten die bereits vermessenen Signale erneut eingemessen werden. Die erneute Einmessung von Signalen inkl. Vorsignalbaken (VSB) ist nicht Bestandteil des LV und ist somit eine zusätzliche Leistung.
- Um die im HV geschuldete Leistung (Montage von Hektometertafeln und Kabelverlegung im Schlüchterner Tunnel) zu erbringen, ist die Herstellung von zwei Flexrohre und die Umsetzung einer Hektometer-Tafel im Schlüchterner Tunnel zwingend erforderlich. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des LV.
Durch einen Wechsel des AN für die Bearbeitungen der benötigten Themen und der damit verbundenen Planung würden erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf resultieren. Dies würde den gesamten Bauablauf stark gefährden, wodurch gravierende wirtschaftliche Auswirkungen entstünden.