Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Bei den Rückbauarbeiten der Signalausleger Esig.G683/G684 sowie dem Vorsignal VKK in Frankfurt Niederrad müssen die Speiseleitungen X1 und 05 gemäß Betra bahngeerdet werden.
Durch die Beauftragung eines zweiten AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber ggf. Mängelansprüche geltend gemacht werden können.
Der AN hat bereits den größten Teil der Baugeräte samt Mannschaften vor Ort und kann diese Arbeiten in der zur Verfügung gestellten SPP im Rahmen seiner Tagesleistungen erbringen. Ein Drittanbieter hätte Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen zur Folge gehabt.