Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die zusätzliche Koordinierung findet je Arbeitsschicht statt. Mehraufwände durch erhöhte Dokumentation betriffen lediglich
Erschwernisse bei bereits notwenidgen Arbeiten. Ein zusätzlicher AN, der diese Leistung übernimmt, muss sich bei bereits
notwendigen Arbeiten z.B. vor und nach einer Arbeitsschicht einbringen. Dazwischen hätte der AN aber keine Aufgabe. Der
Zusatzaufwand wäre eine komplette Schicht, und nicht 2 Stunden.