Erläuterung:
Die UniBw M darf nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), lit. c.), Abs. 6 VgV mit DMG ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zur Beschaffung der CNC-Maschine durchführen. Aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb vorhanden. DMG ist Monopolist für die zu beschaffende CNC-Maschine mit den besonderen technischen Anforderungen.Alternativen und Ersatzlösungen bestehen nicht. Die UniBw M kann nicht auf einzelne Anforderungen
verzichten und gleichzeitig die Ziele des Projekts erreichen. Sämtliche Anforderungen dienen dazu, der UniBw
M zu ermöglichen, die additive Fertigung zu erforschen. Hierzu bedarf Sie einer CNC-Maschine, die mit der
vorhandenen CNC-Maschine kompatibel ist und zudem sich insbesondere für kleinere Werkzeuge eignet. Dafür
ist insbesondere eine hohe Drehzahl und ein geringer Drehmomentverlust unabdingbar.
Die UniBw M hat die Auftragsparameter nicht künstlich eingeschränkt. Sie hat für die Auftragsparameter
sachliche Gründe: Sämtliche Anforderungen hängen unzertrennlich mit der Erforschung der additiven Fertigung
zusammen.
Die UniBw M hat mit den Vorgaben an die CNC-Maschine auch die Grenzen der vergaberechtlichen
Bestimmungsfreiheit eingehalten, da sie die Anforderungen aus sachlichen Gründen aufgestellt hat.
Mit sämtlichen Leistungs- und Kompatibilitätsanforderungen hat die UniBw M nur im Blick, dass sie die additive
Fertigung bestmöglich weiterentwickeln und in die erarbeiteten Ergebnisse einfügen kann.