Beschreibung der Beschaffung
Die Neugestaltung der Hauptdurchgangsstraßen umfasst folgende Gemeinde- und Kreisstraßen
• Bahnhofstraße mit Frankenstraße (Gemeindestraße), vsl. 3 BA, ca. 1.610 lfm, ca. 6,3 Mio. € netto;
optional:
• Rosenau (Gemeindestraße), vsl. 2 BA, ca. 460 lfm, ca. 1,5 Mio € netto;
• Kloster Sulzer Straße (Kreisstraße AN 4), ca. 450 lfm, ca. 1,6 Mio € netto;
• Feuchtwanger Straße (Kreisstraße AN 4), ca. 220 lfm, ca. 1 Mio € netto;
• Schillingsfürster Straße (Kreisstraße AN 35), ca. 340 lfm, ca. 1,1 Mio. € netto;
• Städtebaulicher Entwurf gemäß Merkblatt 51 der AK BW, ca. 3 ha
Gemäß vorliegender Kostenprognose wird von Kosten in Höhe von ca. 3,3 Mio. € netto (KG 500) sowie 3 Mio.€ netto (KG 200-700) für den ersten Maßnahmeschritt (Bahnhofsstraße) ausgegangen.
Mit der Neugestaltung sollen folgende Ziele erreicht werden:
• Aufwertung des Ortsbildes
• Erneuerung/Sanierung Kanal/Wasserleitung
• Verbesserung der Breitbandversorgung
• Gestaltung / Neubau von Verkehrsanlagen; Fahrbahn, Radweg / Gehweg / Rad- und Gehweg
• Gestaltung / Neubau von Freianlagen / Wohnumfeldmaßnahmen
• Platzgestaltung / Gestaltung von Grünflächen / Wasserlauf (nur Bahnhofstraße)
• Platzgestaltung Bereich Feuerwehrgerätehaus / Abriss Feuerwehrgerätehaus / freier Blick auf Schule / Schulsport- und Mehrzweckhalle und Wehrkirche von der Bahnhofstraße aus
• Erarbeitung eines Grünkonzepts / Klimaanpassungsmaßnahmen
Terminlich sind folgende Meilensteine geplant:
Bis August 2023 muss ein ELER-Förderantrag für den 1. BA Bahnhofstraße und ggf. 1. BA Rosenau erarbeitet und eingereicht werden.
Für die Straßenerneuerung sind die Leistungen der Objektplanungen Freianlagen gemäß §§ 38 ff. HOAI, Leistungen der Objektplanung Verkehrsanlagen gemäß §§ 45 ff. HOAI sowie Leistungen des städtebaulichen Entwurfs gem. § 17 Abs. 2 HOAI zu vergeben.
Die Leistungen werden stufenweise beauftragt.
Zunächst werden in der 1. Beauftragungsstufe die Leistungsphasen 1 - 2 gemäß HOAI beauftragt.
Die Leistungsphasen 3 - 9 werden stufenweise abgerufen. Ein Rechtsanspruch auf Gesamtbeauftragung besteht nicht.