Gem. Rundschreiben des BMWK „Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine“ vom 22.03.2022 können in der aktuellen Lage in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg Leistungen sehr schnell und verfahrenseffizient insbesondere über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 4, 17 VgV beschafft werden.
Dieses Verfahren kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV angewandt werden, wenn
- ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt
- äußerst dringliche, zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen,
- ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen anderer Vergabeverfahren einzuhalten.
Gem. o. g. Rundschreiben können Angebote im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden.
§ 17 Abs. 15 VgV stellt zudem klar, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen äußerster Dringlichkeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV von nachfolgenden Formanforderungen der VgV befreit ist:
- §§ 9 bis 13 VgV Vorgaben zur (elektronischen) Kommunikation,
- § 53 Abs. 1 VgV Übermittlung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angeboten in elektronischer Form,
- § 54 VgV Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote,
- § 55 VgV Öffnung der Interessenbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote.
Für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb kann der Auftraggeber auch eine kürzere Angebotsfrist wählen, solange diese angemessen ist (vgl. § 20 VgV). Aufgrund seines besonderen Ausnahmecharakters sind damit beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach Würdigung der Gesamtumstände im Dringlichkeitsfall auch sehr kurze Fristen (bis hin zu 0 Tagen) denkbar.
Sollten es die Umstände - insbesondere nicht hinzunehmende Verzögerungen in der akuten Lage in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg und seine Folgen - erfordern, kann auch nur ein Unternehmen angesprochen werden. § 51 Abs. 2 VgV, der für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Ansprache von mindestens drei Unternehmen vorsieht, ist in diesem Kontext nicht anwendbar. So ist die direkte Ansprache nur eines Unternehmens dann möglich, wenn nur ein Unternehmen in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen.
Im Fall von Beschaffungen, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, sind damit die Voraussetzungen eines unvorhergesehenen Ereignisses und äußerst dringlicher zwingender Gründe, die kausal eine Einhaltung der Mindestfristen nicht zulassen, für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV regelmäßig gegeben.
Ein Zusammenhang besteht ferner, soweit die Beschaffung angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine der Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dient, insbesondere
- der Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten).
Mit der Durchführung eines Offenen Verfahrens wurde bereits größtmöglicher Wettbewerb hergestellt, jedoch ohne Ergebnis.
Es liegen uns keine weiteren Anhaltspunkte oder Erkenntnisse vor, die zu einer Beteiligung von mehreren Unternehmen im Rahmen eines erneuten Regelverfahrens unter den gegebenen Bedingungen führen würden.
Lediglich der aktuelle Versorger hat sich bereit erklärt, ein Angebot abzugeben.