Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Notwendigkeit zur Aufnahme der zusätzlichen Bauwerke in die Gesamtplanung entstand aus Zusagen zu Einwendungen aus der Offenlage, aus geänderter Umweltplanung, Berücksichtigung aktueller Grundwasserstände , sowie dem fortgeschrittenen Detaillierungsgrad der Entwurfsplanung. Diese zusätzlichen Bauwerke sind nicht Bestandteil des Hauptvertrages, siehe Anhang-2-2-82-Ingenieurbauwerke.Um einer vollständigen , genehmigungsfähigen Planunterlage gemäß Lph 3+4, wie diese im HV gefordert ist, gerecht zu werden, sind die zusätzlichen Bauwerke erforderlich. Die Objekt- und Tragwerksplanung der neuen Bauwerke ist notwendig, um eine in sich geschlossene und sinnvolle Gesamtplanung des PfA 8.2 zu ermöglichen. Durch die Erbringung der Leistungen durch den bereits beauftragten Generalplaner können Synergieeffekte genutzt werden, da die Objekt- und Tragswerksplanung dieser neuen Bauwerke erst die Gesamtplanung vervollständigt.