Zusätzliche Angaben
Einsatz von Langzeitarbeitslosen
Bei der Auftragserfüllung muss der Anteil ehemaliger Langzeitarbeitsloser in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei dem eingesetzten Personal mindestens 10 % betragen. Nachweise hierüber sind mit jeder Abrechnung vorzulegen.
Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr oder länger arbeitslos sind (§ 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch).
Bei der Ermittlung des Personalanteils werden alle in diesem Auftrag tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrer individuellen Stundenzahl berücksichtigt.
Die besondere Ausführungsbestimmung gilt für die gesamte Laufzeit als erfüllt, wenn der/die für diesen Auftrag eingesetzte/n Langzeitarbeitslose/en während der Vertragslaufzeit oder innerhalb von zwei Jahren vor Vertragsbeginn eingestellt wurde/n und durchgehend für diese Leistung tätig ist/sind.
Für jeden Monat, in dem die besondere Ausführungsbestimmung zur Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen nicht erfüllt ist, ist eine Vertragsstrafe von 5 % des monatlichen Auftragswertes vom Auftragnehmer zu entrichten. Eine festgesetzte Vertragsstrafe wird unmittelbar mit der Vergütung für die Leistungserbringung verrechnet.
Wird diese Beschäftigungsquote bei Beginn bzw. aufgrund des Ausscheidens von Mitarbeitern während der Vertragslaufzeit nicht erfüllt, entfällt die Vertragsstrafe, wenn innerhalb von drei Monaten diese Bedingung erstmals bzw. wieder erfüllt ist. Sollten die drei Monate überschritten werden, wird die Vertragsstrafe rückwirkend erhoben.
Sofern der Auftragnehmer belegen kann, dass ihm für den Zeitraum der Leistungserbringung trotz seiner Bemühungen geeignete Langzeitarbeitslose nicht vermittelt werden konnten, wird auf die Festsetzung einer Vertragsstrafe verzichtet. Hierzu ist jeweils eine entsprechende Bescheinigung des Jobcenters vorzulegen, die nicht älter als vier Wochen sein darf.
Die Langzeitarbeitslosigkeit des im Auftrag eingesetzten Personals ist durch eine Bescheinigung des zuletzt zuständigen Jobcenters oder Agentur für Arbeit nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann vom Mitarbeiter bei der ausstellenden Behörde angefordert werden. Fehlende Bescheinigungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Bekanntmachungs-ID: CXPWYDZ9PR9