Bei den an der Strecke 2631 zwischen km 123,348 und km 60,300 entstandenen massiven Beschädigungen, und zwar: Unterspülungen und Verschlammungen des Oberbaus, Böschungsbrüche, Auskolkungen an Widerlagern und Brückenpfeilern, Zerstörung von
Stützbauwerken, Durchlässen und Brückenstützpfeilern.
Die Strecke ist durch die Beschädigungen/ Zerstörung weiterhin nicht befahrbar und muss zur vorgesehenen, provisorischen Inbetriebnahme 07/2022 und 12/2022 kurzfristig wiederhergestellt werden.
Die Voraussetzungen von § 13 Abs. Abs. 2 Nr. 4 SektVO (findet im Geltungsbereich des Verbändepapiers Anlage 10 LuFV Anwendung), in Verbindung mit dem Schreiben des BMVI vom 06.10.2021 zur befristeten Anwendung von Vergabeerleichterungen, hier Anwendung Verhandlungsverfahren, sind gegeben. Die vergaberechtlichen Ausnahmetatbestände finden nach einer Klarstellung im Gesprächskreis Auftragsvergabe Bahn auch im Geltungsbereich des Verbändepapiers Anwendung.
Vorliegen der Voraussetzungen eines Verhandlungsverfahrens ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb nach SektVO
Mit der Hochwasserkatastrophe vom 15/16.07.2021 liegt ein von der DB nicht voraussehbares und nicht verursachtes Ereignis vor. Leistungen die im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe erforderlich sind, um nicht vorhersehbare Schäden oder Gefahren zu verhindern bzw. zu beseitigen, können im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb § 13 Abs. Abs. 2 Nr. 4 SektVO (findet im Geltungsbereich des Verbändepapiers Anlage 10 LuFV Anwendung), in Verbindung mit dem Schreiben des BMVI vom 06.10.2021 zur befristeten Anwendung von Vergabeerleichterungen, hier Verhandlungsverfahren, beauftragt werden.
Die Vornahme, der zur Schadensbeseitigung an der Schieneninfrastruktur erforderlichen Arbeiten ist, dabei besonders dringlich und duldet keinen Aufschub aus Gründen, die der DB nicht zuzuschreiben sind. Um die bei der nicht vorhersehbaren Hochwasserkatastrophe entstandenen Schäden an der Schieneninfrastruktur zu beseitigen, die betroffenen Streckenabschnitte wieder
befahrbar zu machen und weitergehende Schäden an der Schieneninfrastruktur zu verhindern, ist eine unverzügliche Leistungserbringung erforderlich und ein Zuwarten nicht hinnehmbar.
Anderenfalls drohen weitere Schäden und Gefahren für die Schieneninfrastruktur in Deutschland und für die Versorgung der Bevölkerung mit Schienenverkehrsleistungen.