Dringlichkeitsvergabe nach § 119 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.V.m. §§ 14 Abs. 4 Nr. 3, 17 Vergabeverordnung (VgV).
Im Fall von Beschaffungen, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, sind damit die Voraussetzungen eines unvorhergesehenen Ereignisses und äußerst dringlicher zwingender Gründe, die kausal eine Einhaltung der Mindestfristen nicht zulassen, für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV regelmäßig gegeben. Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen wird derzeit ausgegangen. Nach dem Rundschreiben des Bundes können Angebote im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden.
Bei der Ausnahmesituation auf den Strom- und Gasmärkten, die letztendlich eine mittelbare Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine darstellt, handelt es sich um ein solches unvorhergesehenes Ereignis.
Die Begründung der Dringlichkeit liegt vorliegend darin, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens mit längeren Angebots- und insbesondere Bindefristen in der aktuellen Marktsituation schlicht nicht zu Ergebnissen führt.