Ausgehend von dem politischen Ziel durch das geplante Wohngeld-Plus-Gesetz zum 01.01.2023, der Bevölkerung schnellstmöglich eine Entlastung von den gestiegenen Wohn- und Energiekosten zu gewähren und der dazu aufgebauten Erwartungshaltung ist eine einigermaßen zeitnahe, qualitativ akzeptable Umsetzung durch die Kreisverwaltung äußerst zeitkritisch. Bereits jetzt ist eine Umsetzung des beabsichtigten Vorhabens zur besseren Bewältigung der deutlich steigenden Antrags- und Fallzahlen vor Inkrafttreten der rechtlichen Änderungen nicht mehr fristgemäß möglich, obwohl unmittelbar nach Bekanntwerden des Ausmaßes der Rechtsänderung unverzüglich alle Maßnahmen ergriffen wurden.
Es wird festgestellt, dass die vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs alleine aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Somit liegt ein Fall des § 8 Absatz 4 Ziffer 9 UVgO vor. Die Leistung ist aus den vorstehend aufgeführten Gründen für den Landkreis nicht vorhersehbar und unabsehbar gewesen und besonders dringlich, die Dringlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Unterlassen aller denkbaren Lösungsansätze.