Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist nach § 132 GWB zulässig. Der Auftraggeber ist nach einer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass sie keine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB darstellt, da weder ein Regelbeispiel nach § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB erfüllt ist, noch eine sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben ist. Zudem liegen die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB vor. Nach dieser Regelung ist unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert.
In Folge der geopolitischen Lage und unterschiedlicher Krisenszenarien wird die Steigerung der Selbstschutzkompetenz der Bürgerinnen und Bürger erforderlich und absolut notwendig. Das im Jahr 2020 erstmalig erprobte und neu eingeführte Format des Katastrophenschutztags NRW ist ein wesentlicher Eckpfeiler bei diesem Vorhaben, das er den Besucherinnern und Besuchern die Gelegenheit bietet, ihr Wissen und ihre Kompetenzen zu erweitern, praktisch zu üben und Informationsangebote wahrzunehmen.
Dieses Format soll nun im Hinblick auf die andauernde Krisensituation und den fachlich neu zu bewertenden Bedarf der Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung schon im nächsten Jahr fortgesetzt werden.
Eine Beauftragung der Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Dienstleistungsvertrag überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.