Im vorliegenden Fall kann vom Grundsatz der Produktneutralität abgewichen werden, da sachliche Gründe für eine Festlegung auf die weitere Projektbegleitung durch PwC bestehen. Technische Gründe rechtfertigen ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb, wenn eine besondere Befähigung oder eine spezielle Ausstattung für die Durchführung der Arbeiten zwingend erforderlich ist. Technische Gründe, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigen, können sich auch aus der Ausführung eines früheren Auftrags ergeben (vgl. Pünder/Schellenberg, Vergaberecht 3. Auflage 2019). Die Auswahl von PwC als Vertragspartner beruht mithin auf sachgerechten Erwägungen – durch die Vorbefassung ist die Weiterführung des laufenden Projektes zudem ohne zusätzlichen Einarbeitungsaufwand möglich. PwC hat das Projekt bisher seit Beginn begleitet und besitzt somit diesbezüglich umfangreiches Knowhow.