Ein Ausbau der L 38 dient ausschließlich der Erschließung des Tesla-Werksgeländes auf eigene Kosten. Ob und wann gebaut wird, entscheidet Telsa im Fall der vorgesehenen Unterzeichnung dieser Vereinbarung eigenverantwortlich im Rahmen der erteilten Erlaubnis.
Der Auftragnehmer erhält für die zu erbringenden Bauleistungen kein Entgelt. Insbesondere erhält er keine Vergütung oder einen anderweitigen geldwerten Vorteil vom Auftraggeber. Auch eine Vergütung oder die Zurverfügungstellung eines geldwerten Vorteils zugunsten des Auftragnehmers durch Dritte erfolgt nicht. Insoweit liegt kein öffentlicher Auftrag gemäß § 103 GWB vor, so dass der Auftrag nicht in den Anwendungsbereich der RL 2014/24/EU fällt.