Beschreibung der Beschaffung
Die Stadt Wesseling ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträgerin für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370. Sie hat die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen in ihrem Zuständigkeitsgebiet entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i.V.m. § 108 GWB (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19) an die Stadtwerke Wesseling GmbH (SWW) vorgenommen.
Die Direktvergabe des öDA erfolgt als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG und umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Wesseling“ i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit d) PBefG, das aus den Linien 721, 722, 723 und 781 besteht.
Der öDA beinhaltet Regelungen, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 Abs. 3 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an Nachfrageentwicklungen, Anpassung an die sozial- oder umweltpolitischen Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich bei Erweiterungen und Veränderungen des jeweils gültigen Nahverkehrskonzepts der Stadt Wesseling.
Die Anpassungen können quantitativer, wie auch qualitativer Natur sein. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung, Einstellung und Veränderung von Linien (Führung, Ausgangs- und Endpunkten, Bedienumfang), die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehren in reguläre Bedienung sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Fahrzeugqualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge, zu den Vorgaben zur Fahrzeuginstandhaltung/-reinigung, zu den Vorgaben an die Betriebssteuerung, das Fahrzeug-Management und an das Beschwerde-Management und zu den Vorgaben zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA.
(
Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)