Es liegen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vor, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnteund die er nicht zu verantworten hat, die es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschriebenen sind (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV).
Aufgrund der größeren Schäden an dem Bauwerk wird eine Reststandzeit von ca. 5-7 Jahren prognostiziert - siehe dazu gesonderte Stellungnahmen.