5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 35240000 Sirenen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 50610000 Reparatur und Wartung von Sicherheitsausrüstung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Option 1 : Verlängerung der Grundleistungen 2029 - 2034 Option 2 : Lieferung von zusätzlichen mobilen Sirenen 2025 - 2034 Option 3 : Lieferung von Zusatzkomponenten 2025 - 2034
5.1.2.
Erfüllungsort
Land: Schweiz
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Lieferung der mobilen Sirenen: Ganze Schweiz Service-Leistungen : Service-Stelle des Anbieters
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 15/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2034
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 1
Weitere Informationen zur Verlängerung: Folgende Vertragslaufzeiten sind geplant: Rahmenvertrag: Oktober 2025 – 31.12.2034 Grundauftrag (EV I): Oktober 2025 – 31.12.2028 Option 1 (EV II) Lieferung mobile Sirenen inkl. Betriebsleistungen: 01.01.2029 – 31.12.2034
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: ZK01 Preis
Beschreibung: Gesamtpreis für Initialisierungsprojekt, Grundauftrag und Optionen. Der Anbieter erfasst die Preise im Preisblatt (Anhang 03) gemäss Pflichtenheft (Ziff. 6.2).
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 50
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: ZK02 Verlängerte Garantie
Beschreibung: Der Anbieter gewährt auf sämtliche Komponenten der mobilen Sirenen inkl. Zubehör gemäss TS01-14 «Garantie auf mobile Sirenen» eine längere Garantiedauer als die minimal geforderten 3 Jahren ab Auslieferungsdatum. Nachweis: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter mindestens 4 zusätzliche Jahre Garantiedauer ab Auslieferungsdatum auf sämtlichen Komponenten inkl. Zubehör der mobilen Sirene gewährt (insgesamt 7 Jahre). Die halbe Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter mindestens 2 zusätzliche Jahre Garantiedauer ab Auslieferungsdatum auf sämtliche Komponenten inkl. Zubehör der mobilen Sirene gewährt (insgesamt 5 Jahre). Keine Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter weniger als 2 zusätzliche Jahre Garantiedauer ab Auslieferungsdatum gewährt.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 15
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: ZK03 Erweiterte Ausgangskontrolle
Beschreibung: Der Anbieter führt nebst TS01-02 «Ausgangskontrolle» zusätzliche qualitätssichernde Massnahmen bei jeder Sirene vor der Auslieferung durch und dokumentiert die Ausgangskontrolle z. Hd. des Auftraggebers. Nach erfolgter und bestandener erweiterten Ausgangskontrolle ist vom Anbieter ein QS-Kleber gemäss Beschriftungskonzept anzubringen. Folgende Punkte sind Bestandteil der erweiterten Ausgangskontrolle: - Kontrolle Lieferumfang inkl. Zubehör und Dokumentation auf Vollständigkeit und Beschädigungen. - Kontrolle Beschriftung gem. Beschriftungskonzept - Kontrolle SW-Version - Kontrolle Montage (Steckerbefestigung, Schrauben, usw.) - Funktionsprüfung Sprachdurchsage und Wiedergabe ab externer Audioquelle (Ausgangspegel und Sprachqualität) - Prüfung Spannungsbereich (mindestens bei 10.5V und bei 16V) und Stromaufnahme bei aktivem allgemeinem Alarm mit 100% Ausgangsleistung und eingeschaltetem Blinklicht. - Funktionsprüfung aller Bedienelemente und Steckverbindungen Nachweis: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn: · der Anbieter bestätigt, dass er alle in diesem ZK beschriebenen Massnahmen bei jeder mobilen Sirene durchführen und z. Hd. des Auftraggebers dokumentieren wird sowie nach bestandener erweiterten Ausgangskontrolle einen QS-Kleber anbringen wird. · und der Anbieter vollständig und nachvollziehbar in einem Konzept beschreibt, wo und wie er die zusätzlichen Massnahmen bei jeder mobilen Sirene durchführt. · und ein vollständiges Kontrollprotokoll dem Angebot beiliegt, welches sämtliche Tests beinhaltet und die Ausgangskontrolle festgehalten werden kann. Die halbe Punktzahl wird vergeben, wenn: · der Anbieter bestätigt, dass er alle in diesem ZK beschriebenen Massnahmen bei jeder mobilen Sirene durchführen und z. Hd. des Auftraggebers dokumentieren wird sowie nach bestandener erweiterten Ausgangskontrolle einen QS-Kleber anbringen wird. · und der Anbieter vollständig und nachvollziehbar in einem Konzept beschreibt, wo und wie er die zusätzlichen Massnahmen bei jeder mobilen Sirene durchführt. · und kein vollständiges Kontrollprotokoll dem Angebot beiliegt, welches sämtliche Tests beinhaltet und die Ausgangskontrolle festgehalten werden kann. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn: · der Anbieter die Durchführung der erweiterten Ausgangskontrolle inkl. Dokumentation nicht bestätigt. · oder das Konzept fehlt resp. nicht vollständig ist oder nicht nachvollziehbar beschrieben ist, wo und wie er die in diesem ZK beschriebenen zusätzlichen Massnahmen bei jeder mobilen Sirene durchführt.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 10
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: ZK04 Generische Beschriftung Bedienelemente
Beschreibung: Die mobile Sirene verfügt über eine generische Beschriftung der Bedienelemente, sodass sie ohne Anpassungen in den Schweizer Sprachregionen Deutsch, Französisch und Italienisch eingesetzt werden kann. Nachweis: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn die angebotenen mobilen Sirenen in den Sprachregionen Deutsch, Französisch und Italienisch eingesetzt werden können. Dies ist der Fall, wenn sämtliche Beschriftungen (z.B. Bedienelemente) der mobilen Sirene mit Piktogrammen oder allgemein verständlichen Begriffen beschriftet sind (z.B. Enter, On, Off) oder ausschliesslich ein Display mit mehrsprachiger Menu-Führung ohne gedruckte Beschriftung eingesetzt wird. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn die Bedienelemente mit Texten beschriftet sind, die nicht in allen Sprachen allgemein verständlich sind und dadurch verschiedene Sprachversionen ausgeliefert werden müssen.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 10
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: ZK05 Vorhandene Sicherheitsprüfung Strassenverkehr
Beschreibung: Der Anbieter beschreibt nachvollziehbar und vollständig, wie das angebotene Sirenenmodell hinsichtlich Sicherheit im Betrieb auf einem Fahrzeug im öffentlichen Strassenverkehr geprüft worden ist. Er belegt die durchgeführten Prüfungen mit nachvollziehbaren Zertifikaten und Testberichten (Prüfinstitut, Datum, Ort, Normen, etc.), in welchen eine eindeutige Zuordnung vom angebotenen zum geprüften Sirenenmodell möglich ist (Typenbezeichnung, Version, Gewicht, etc.). Nachweis: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter nachvollziehbar belegen kann, dass das angebotene mobile Sirenenmodell sicher auf einem Fahrzeug im öffentlichen Strassenverkehr betrieben werden kann. Dies ist der Fall, wenn das angebotene Sirenenmodell von einem zertifizierten Prüfinstitut geprüft wurde und die entsprechenden Zertifikate und Testberichte vorliegen. Die halbe Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter nachvollziehbar belegen kann, dass die mobile Sirene sicher auf einem Fahrzeug im öffentlichen Strassenverkehr betrieben werden kann, jedoch dies nicht mittels Zertifikate und Testberichten eines Prüfinstituts nachweist aber dies mittels einer eigenen Dokumentation inkl. Fotos von mindestens der Spurwechsel- und Bremsprüfung gem. DIN 75302 ohne Zusatzsicherung nachweisen kann. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter nicht nachvollziehbar belegen kann, dass die mobile Sirene sicher auf einem Fahrzeug im öffentlichen Strassenverkehr betrieben werden kann.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: ZK06 24V Betriebsspannung
Beschreibung: Die angebotene mobile Sirene kann ohne zusätzlichen externen Spannungswandler über den Zigarettenanzünder von Fahrzeugen mit 24 V Bordspannung (z.B. LKW) mit Energie versorgt und betrieben werden. Die Stromaufnahme bei 24 V erfüllt die Anforderungen von TS05-02 «Speisung (II)». Nachweis: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn die angebotene mobile Sirene ohne zusätzlichen externen Spannungswandler über den Zigarettenanzünder von Fahrzeugen mit 24V Bordspannung (z.B. LKW) mit Energie versorgt und betrieben werden kann und die Stromaufnahme bei 24V die Anforderungen von TS05-02 erfüllt. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn ein externer Spannungswandler nötig ist, die angebotene Sirene bei 24V nicht betrieben werden kann oder die Stromaufnahme bei 24V die vorgegebenen Anforderungen des TS05-02 «Speisung (II)» nicht erfüllt.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: ZK07 Entwurf Testdrehbuch
Beschreibung: Der Anbieter ist in der Lage, sämtliche geforderten Tests der Kontrolle Serienfreigabe (siehe Pflichtenheft Ziff. 4.2.2) mit Eintritts-, Akzeptanz- und Austrittskriterien sowie den nötigen Testschritten und allen weiteren relevanten Informationen eigenständig so zu dokumentieren, dass die Einhaltung der Technischen Spezifikationen mit der Durchführung der Kontrolle Serienfreigabe zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Nachweis: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn der beigelegte Entwurf des Testdrehbuches alle für die Durchführung der Testschritte relevanten Informationen sowie Eintritts-, Akzeptanz- und Austrittskriterien enthält und sämtliche TS gem. Pflichtenheft Ziff. 5.4 abdeckt. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn kein oder ein unvollständiger Entwurf des Testdrehbuches dem Angebot beiliegt.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 5
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Bundesverwaltungsgericht
Informationen über die Überprüfungsfristen: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS, Geschäftsbereich Ressourcen, Fachbereich Beschaffung