673891-2026 - Ergebnis
Deutschland – Softwareprogrammierung und -beratung – Erstellung und Betrieb eines Onlineportals für grüne Berufe
OJ S 189/2026 30/09/2026
Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
E-Mail: vergabestelle@lwk.nrw.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Erstellung und Betrieb eines Onlineportals für grüne Berufe
Beschreibung: Mit dieser Ausschreibung soll ein Auftragnehmer gefunden werden, der die Erstellung sowie den späteren Betrieb, das Hosting, den Support, die Wartung und Pflege sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung eines länderübergreifenden Onlineportals für grüne Berufe übernimmt. Rechtliche Grundlage des Vorhabens ist das am 14.08.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG). Auftraggeber ist die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landwirtschaftskammer, im Folgenden Auftraggeber genannt. Der Auftraggeber handelt im eigenen Namen, jedoch im Interesse der Steuerungs- und Koordinierungsgruppe des Projektes "Digitalisierung des Berufsbildungsmanagements im ländlichen Raum" (AZUBIdigital). In dem Projekt haben sich 14 Bundesländer zusammengeschlossen, um das Portal AZUBIdigital gemeinsam zu entwickeln. Die beteiligten Länder (nachfolgend: Bündnispartner) wollen es als eigenständige Mandanten nutzen und ihre bestehenden Fachverfahren zur beruflichen Bildung anbinden. Das Entwicklungsprojekt wird vollständig aus Bundesmitteln gefördert, der Betrieb wird von den Bündnispartnern finanziell getragen. Mit dem ausgewählten Auftragnehmer wird ein EVB-IT-Systemvertrag (siehe Anlage) geschlossen.
Kennung des Verfahrens: 5d7c1cc4-68fe-42f9-be99-1c4bbaf0e9df
Interne Kennung: 2026-015
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 72267100 Wartung von Informationstechnologiesoftware
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Nevinghoff 40  
Stadt: Münster
Postleitzahl: 48147
Land, Gliederung (NUTS): Münster, Kreisfreie Stadt (DEA33)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Der Aufruf zum Wettbewerb ist beendet
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXS7YDBDY65R6FDD# Elektronische Teilnahmeanträge/Angebote sind ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW www.evergabe.nrw.de einzureichen. Das Hochladen, die Verschlüsselung und die Weiterleitung des Teilnahmeantrags/Angebotes erfolgt ausschließlich mit dem vom Vergabemarktplatz NRW zur Verfügung gestellten Bietertool. Weitere Informationen zu den Signaturen, zum Bietertool und zum technischen Betrieb stehen Ihnen unter www.vergabe.nrw.de im Bereich Wirtschaft/Einkauf NRW/Vergabemarktplatz und insbesondere unter https://support.cosinex.de/unternehmen/ zur Verfügung. Auf das Formular 312_322 in den Vergabeunterlagen wird hingewiesen. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes: Das wirtschaftlichste Angebot wird nach der erweiterten Richtwertmethode nach UfAB ermittelt. Details hierzu finden Sie auf den Seiten 15-17 der Leistungsbeschreibung.
Rechtsgrundlage: 
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Erstellung und Betrieb eines Onlineportals für grüne Berufe
Beschreibung: Mit dieser Ausschreibung soll ein Auftragnehmer gefunden werden, der die Erstellung sowie den späteren Betrieb, das Hosting, den Support, die Wartung und Pflege sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung eines länderübergreifenden Onlineportals für grüne Berufe übernimmt. Rechtliche Grundlage des Vorhabens ist das am 14.08.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG). Auftraggeber ist die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landwirtschaftskammer, im Folgenden Auftraggeber genannt. Der Auftraggeber handelt im eigenen Namen, jedoch im Interesse der Steuerungs- und Koordinierungsgruppe des Projektes "Digitalisierung des Berufsbildungsmanagements im ländlichen Raum" (AZUBIdigital). In dem Projekt haben sich 14 Bundesländer zusammengeschlossen, um das Portal AZUBIdigital gemeinsam zu entwickeln. Die beteiligten Länder (nachfolgend: Bündnispartner) wollen es als eigenständige Mandanten nutzen und ihre bestehenden Fachverfahren zur beruflichen Bildung anbinden. Das Entwicklungsprojekt wird vollständig aus Bundesmitteln gefördert, der Betrieb wird von den Bündnispartnern finanziell getragen. Mit dem ausgewählten Auftragnehmer wird ein EVB-IT-Systemvertrag (siehe Anlage) geschlossen. Mit Hilfe des Portals AZUBIdigital sollen die Prozesse im Zusammenhang mit der beruflichen Bildung vollständig digital abgebildet werden. Zu diesen Prozessen zählen der Abschluss von Berufsausbildungsverträgen, die An- und Abmeldung zu Prüfungsverfahren, die Anerkennung von Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Ausbildungsstätten, die Entschädigung von Prüferinnen und Prüfern, das Beantragen von Zeugniszweitschriften sowie weitere verwaltungsrelevante Abläufe. Portal-Nutzer müssen sich über eine integrierte Nutzerverwaltung anmelden können und durch die Zuordnung spezifischer Rollen Zugriff auf die jeweils relevanten Daten und Funktionen erhalten. Sobald die externen technischen Voraussetzungen für die BundID mit Vertrauensniveau "substanziell" oder höher erfüllt sind, soll auch ein reibungsloser Umstieg von der integrierten Nutzerverwaltung auf eine Anmeldung über die BundID mit Vertrauensniveau "substanziell" oder höher möglich sein. Die zentralen Funktionen für Portal-Nutzer gliedern sich in die Bereiche Berufsausbildungsvertrag, Fortbildung, Prüfungswesen und Services. Die detaillierte Beschreibung befindet sich im Fachlichen Lastenheft.
Interne Kennung: 2026-015
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 72267100 Wartung von Informationstechnologiesoftware
Optionen: 
Beschreibung der Optionen: Die Beauftragung der Leistungen zu Betrieb, Hosting und Weiterentwicklung des Gesamtsystems ist zunächst für vier Jahre nach Abnahme des betriebsbereiten Systems geplant, mit der Option auf Verlängerung um ein weiteres Jahr. Die Ausübung der Verlängerungsoption ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich mitzuteilen. Die Beauftragung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der hierfür erforderlichen finanziellen Mittel beim Auftraggeber und bei den Bündnispartnern. Für den Fall, dass beim Auftraggeber und den Bündnispartnern über die Vertragslaufzeit hinaus weitere erforderliche finanzielle Mittel, in entsprechender Höhe für Betrieb, Hosting, Weiterentwicklung des Gesamtsystems bereitstehen, ist eine Beauftragung der Leistungen an den Auftragnehmer unter gleichen Bedingungen möglich (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB).
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Nevinghoff 40  
Stadt: Münster
Postleitzahl: 48147
Land, Gliederung (NUTS): Münster, Kreisfreie Stadt (DEA33)
Land: Deutschland
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 1
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Beauftragung der Leistungen zu Betrieb, Hosting und Weiterentwicklung des Gesamtsystems ist zunächst für vier Jahre nach Abnahme des betriebsbereiten Systems geplant, mit der Option auf Verlängerung um ein weiteres Jahr. Die Ausübung der Verlängerungsoption ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich mitzuteilen. Die Beauftragung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der hierfür erforderlichen finanziellen Mittel beim Auftraggeber und bei den Bündnispartnern.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium: 
Art: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Bezeichnung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Beschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Zuschlagskriterium — Zahl: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kriterium: 
Art: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Bezeichnung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Beschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Zuschlagskriterium — Zahl: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kriterium: 
Art: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Bezeichnung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Beschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Zuschlagskriterium — Zahl: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kriterium: 
Art: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Bezeichnung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Beschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Zuschlagskriterium — Zahl: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kriterium: 
Art: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Bezeichnung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Beschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Zuschlagskriterium — Zahl: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kriterium: 
Art: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Bezeichnung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Beschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Zuschlagskriterium — Zahl: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kriterium: 
Art: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Bezeichnung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Beschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Zuschlagskriterium — Zahl: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kriterium: 
Art: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Bezeichnung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Beschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Zuschlagskriterium — Zahl: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kriterium: 
Art: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Bezeichnung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Beschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Zuschlagskriterium — Zahl: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kriterium: 
Art: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Bezeichnung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Beschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Zuschlagskriterium — Zahl: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: 
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: 
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Informationen über die Überprüfungsfristen: Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist ein Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 III Nr. 1. GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 III Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 III Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, ist dieses berechtigt, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 III Nr. 4 GWB).
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammer Westfalen
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge: Nicht veröffentlicht 
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001
Status der Preisträgerauswahl: Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner: 
Offizielle Bezeichnung: Accso - Accelerated Solutions GmbH
Angebot: 
Kennung des Angebots: 1 - 442625
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001
Wert des Angebots: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Bei dem Angebot handelt es sich um eine Variante: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Vergabe von Unteraufträgen: Nein
Informationen zum Auftrag: 
Kennung des Auftrags: 1
Titel: Accso - Accelerated Solutions GmbH, 50670 Köln
Datum des Vertragsabschlusses: 28/09/2026
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge: 
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 5
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote auf elektronischem Wege eingereicht
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 5
Art der eingegangenen Einreichungen: Teilnahmeanträge
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 14
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote von Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 4
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote von mittleren Unternehmen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 2
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote von kleinen Unternehmen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 2
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote von Kleinstunternehmen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 0
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote von Bietern, die in anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums registriert sind als dem Land des Beschaffers
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 0
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote von Bieter aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 0
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote geprüft und als unzulässig abgewiesen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 0
Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote geprüft und aufgrund eines ungewöhnlich niedrigen Preises oder aufgrund ungewöhnlich niedriger Kosten als unzulässig abgewiesen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 0
Bandbreite der Angebote: 
Wert des niedrigsten zulässigen Angebots: Nicht veröffentlicht 
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
Wert des höchsten zulässigen Angebots: Nicht veröffentlicht 
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Es ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Preise Rückschlüsse auf Kalkulationsgrundlagen des erfolgreichen Bieters zulässt und ihm daraus für zukünftige Ausschreibungen Wettbewerbsnachteile entstehen. Bei der Entscheidung gegen die Veröffentlichung bestimmter Angaben nach § 39 Abs. 2 VgV ist das Publizitätsgebot und das Geheimhaltungsinteresse des erfolgreichen Bieters abzuwägen. Hierbei kommt dem Geheimhaltungsinteresse ein Vorrang zu. Entsprechend sieht sich der AG an der Veröffentlichung der Preise gehindert.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Registrierungsnummer: 05515-10003-59
Postanschrift: Nevinghoff 40
Stadt: Münster
Postleitzahl: 48147
Land, Gliederung (NUTS): Münster, Kreisfreie Stadt (DEA33)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle
E-Mail: vergabestelle@lwk.nrw.de
Telefon: +49 2512376-0
Internetadresse: http://www.landwirtschaftskammer.de
Rollen dieser Organisation: 
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Westfalen
Registrierungsnummer: 05515-03004-07
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Stadt: Münster
Postleitzahl: 48147
Land, Gliederung (NUTS): Münster, Kreisfreie Stadt (DEA33)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Geschäftsstelle der Vergabekammer
E-Mail: vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de
Telefon: +49 2514112165
Internetadresse: https://www.bezreg-muenster.de
Rollen dieser Organisation: 
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Accso - Accelerated Solutions GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Mittleres Unternehmen
Registrierungsnummer: DE 272135288
Postanschrift: Im Mediapark 6a
Stadt: Köln
Postleitzahl: 50670
Land, Gliederung (NUTS): Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
Land: Deutschland
E-Mail: anfragen@accso.de
Telefon: +49 6151 13029-0
Internetadresse: http://www.accso.de
Rollen dieser Organisation: 
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer: 
Staatsangehörigkeit des Eigentümers: Deutschland
Gewinner dieser Lose: LOT-0001
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation: 
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 54148216-2db7-4b05-bedf-de4068341e2a  -  01
Formulartyp: Ergebnis
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 29
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 29/09/2026 07:34:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 673891-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 189/2026
Datum der Veröffentlichung: 30/09/2026