Der Auftrag kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, weil aufgrund ausschließlicher Rechte kein Wettbewerb möglich ist.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV ist eine Auftragsvergabe in Form des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn die Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden können, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Da es sich um eine Erweiterung handelt, ist kein Wettbewerb vorhanden.
§ 14 Abs. 6 VgV ist zu verneinen.