Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Aus den Ausschreibungsunterlagen geht nicht hervor, dass der Planfeststellungsbeschluss nach der Beauftragung der
Bauleistungen erfolgt ist. Somit sind die vertraglichen Grundlagen der Bauverträge teilweise überholt. Aus diesem Grunde sind
umfangreiche Überarbeitungen von Planungen notwendig, wodurch es im Bauablauf zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen
kommt. Dies hat erheblichen zusätzlichen Schriftverkehr wie auch umfangreiche Vertragsänderungen zur Folge. Zum Zeitpunkt
der Ausschreibung war der AG davon ausgegangen, dass der Beschluss vor Vergabe der Leistungen erfolgt. Durch den zeitlich
verzögerten PFB konnten nicht mehr alle Sachverhalte in der Ausschreibung berücksichtigt werden. Dieser nunmehr erforderliche
Mehraufwand war durch den AN nicht ersichtlich. Der Nachtrag ist somit dem Grunde nach berechtigt.