Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Verstöße gegen Vergabevorschriften,
-durch die sich ein am Auftrag interessierter Bieter in seinen Rechten verletzt sind, sind innerhalb einer Frist von
10 Kalendertagen beim Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB),
-die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe beim Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB),
-die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder Angebotsabgabe beim Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB).
Hilft der Auftraggeber der Rüge nicht ab, kann innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden in Textform informiert (§ 134 GWB). Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Bei Absendung
der Information auf elektronischem Weg oder per Fax verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach Absendung der Information durch den Auftraggeber.