Hintergrund der Auftragsvergabe ist der massive Zustrom von Asylbegehrenden und ukrainischen Kriegsvertriebenen in den letzten Monaten, der dazu führt, dass die Aufnahmekapazitäten der Standorte und Außenstellen der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen erschöpft sind, sodass in vielen Bereichen bereits auf Notbetten und Unterbringung in Funktionsräumen und Hallen zurückgegriffen werden muss. Dies hat zur Folge, dass in der letzten Zeit immense Anstrengungen zur Erweiterung der Kapazitäten unternommen wurden. Daneben ist die Schaffung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten in den Jugendherbergen unerlässlich, um eine Daseinsvorsorge für die einreisenden Personen sicherstellen zu können. Aufgrund äußerster Dringlichkeit wurde beschlossen, die Leistung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV i.V.m. dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine vom 13.04.2022 zu vergeben und von der engen Ausnahmeregelung einer Direktvergabe Gebrauch zu machen, indem lediglich der jeweils zuständige Träger der Jugendherberge zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde.
Der hohe, an eine unvorhersehbare äußerste Dringlichkeit anzulegende Maßstab, ist insbesondere unter Berücksichtigung der im Bereich der Daseinsvorsorge zu priorisierenden Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung, erfüllt. Ein Forecast mit valider Zugangsplanung ist aktuell weder im Zusammenhang mit den ukrainischen Kriegsvertriebenen noch mit Asylbegehrenden möglich. Die zukünftige Entwicklung in Bezug auf das Ausmaß des Zustroms von Vertriebenen und Asylbegehrenden ist nicht kalkulier- oder vorhersehbar, da dies auch von der Aufnahme- und Unterstützungsfähigkeit anderer Länder abhängt. Die Entwicklung des Kriegsgeschehens, Folgewirkungen des Winters, der Energiekrise und mögliche humanitäre Krisen durch Nahrungsmittelknappheit wirken zusammen und erfordern aktuell eine verlässliche Planung mit Unterkünften, die im Hinblick auf die Anforderungen, die an eine Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten zu stellen sind, genügen.
Die Aufnahmefähigkeit der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen und die ordnungsgemäße Unterbringung und Verteilung der ukrainischen Kriegsvertriebenen und der Asylbegehrenden muss entsprechend der Aufgabenzuweisung an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen weiter gewährleistet bleiben. Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen muss in der aktuellen Belastungssituation der Standorte und Außenstellen somit dringlich und kurzfristig neue Unterbringungskapazitäten schaffen, um die mit einer Unterbringung von ukrainischen Kriegsvertriebenen und Asylbegehrenden bezweckte im Allgemeininteresse liegende Abwendung von Obdachlosigkeit sicherzustellen und damit über die Wintermonate letztlich der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben dieser Personen nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nachkommen zu können. Ein Abwarten der weiteren Entwicklungen ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
Eine abstrakt mögliche kurzfristige Unterbringung von geflüchteten Personen in Hotels oder vergleichbaren Beherbergungsbetrieben vermag weder die erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Anforderungen an die Unterkunft und die Betreuung zu erfüllen, noch können sie lageangepasst und zeitnah eine feste Zusicherung über einen langfristigen Unterbringungszeitraum gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sind nur die angesprochenen Jugendherbergen, auch wegen ihrer Vorerfahrungen mit der Unterbringung von geflüchteten Personen, in der Lage, die zwingend erforderliche Verlässlichkeit für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu bieten und damit den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten insbesondere zeitlichen und organisatorischen Zwängen zu erfüllen.