Der vergebene Auftrag dient der Realisierung des Projektes LNG Terminal Wilhelmshaven mit vorgelagertem FRSU. Das Projekt ist auf Betreiben der Bundesregierung innerhalb kürzester Zeit (Fertigstellung noch im Winter 2022/2023) zu realisieren, um die Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland, die infolge des russischen Angriffskriegs unsicher und unzuverlässig geworden ist, für die Zukunft zu sichern und zu diversifizieren. Das Bundeswirtschaftsministerium hat daher bereits im Rundschreiben zur Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine“ vom 13.04.2022 mitgeteilt, dass beschleunigte Vergaben nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO zur Sicherstellung der Energieversorgung möglich sind. Ergänzend hierzu wird nach dem LNG Beschleunigungsgesetz in § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 LNGG festgeschrieben, dass § 13 (2) Nr. 4 SektVO mit folgender Maßgabe anzuwenden ist:
a) die äußerst dringlichen, zwingenden Gründe sowie der Zusammenhang mit Ereignissen die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, als vorliegend anzusehen sind,
b) in der Regel die Mindestfristen nicht eingehalten werden können und
c) die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dem Auftraggeber in der Regel nicht zuzurechnen sind.
Der russische Angriffskrieg und die daraus resultierenden Unsicherheiten für die Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland konnten vom Auftraggeber nicht vorausgesehen werden. Die zeitnahe Sicherstellung der Energieversorgung für die Bundesrepublik Deutschland u.a. durch die von der Bundesregierung angestrebte unverzügliche Errichtung eines LNG Terminals mit vorgelagertem FRSU bis zum Winter 2022/2023 stellt einen zwingenden, dringlichen Grund dar. Aufgrund des äußerst engen Zeitplans konnten für diesen Auftrag die Mindestfristen für ein Vergabeverfahren nicht eingehalten werden.