Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Leistung ist dem Grunde nach berechtigt, da die Bauleistungen zum VP 18.500 gehören und dieses Vergabepaket nicht
im originären Leistungsumfang des Bauüberwachungsvertrages zum PA 19 enthalten ist. Der Hauptvertrag Z0590 zur
Bauüberwachung des VP 18.500 ist bereits ausgelaufen, d.h. auch hier wäre die Bauüberwachungsleistung für die Restarbeiten
eine Nachtragsleistung. Da die Bauüberwachung zum VP 18.500 aber nicht mehr vor Ort ist, ist die Beauftragung per
Nachtragsleistung bei der Bauüberwachung zum PA 19 die wirtschaftlichere Lösung. Die Bauüberwachung zum PA 19 ist
während der TSP Sep 2021 zuständig, kennt die Abläufe und beteiligten Firmen und kann somit von Synergieeffekten profitieren.