Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Zur Lagebestimmung der OGE-Leitungen 645 (km 11,065) und 652 (km 11,158) müssen Suchschachtungen sowie im Zusammenhang stehende Sicherungs-, Pflaster- und Erdbauarbeiten durchgeführt werden. Entgegen der hauptvertraglich festgelegten Aushubtiefe von 1,2 m müssen die Suchschachtungen bi zu 2,2 bzw. 2,3 m tief durchgeführt werden.
Ein Wechsel des AN wäre unwirtschaftlich, da der beauftragte AN Mit seinem Gerät vor Ort und in die Örtlichkeit eingewiesen ist. Die durch die Suchschachtung gewonnenen Informationen dienen ihm für die nachfolgenden Leistungen. Bei einem Wechsel des AN wären bauzeitliche Verzögerungen wegen notwendiger Einweisungen und Kostensteigerungen u. A. wegen zusätzlicher Baustelleneinrichtung nicht auszuschließen.