Im Regionallos 3 kam es zu vertraglichen Differenzen mit dem bisherigen Auftragnehmer, die zu einer kurzfristigen Beendigung des Vertrages geführt haben.
Als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorger ist der EVS gesetzlich zur Erfüllung der Aufgaben der überörtlichen und örtlichen Abfallbewirtschaftung verpflichtet. Nach der kurzfristigen Beendigung des Vertrages und dem dadurch bedingten Entfallen der Entsorgungsleistung war die Entsorgungssicherheit akut gefährdet. Damit bestand unmittelbarer und dringender Handlungsbedarf. Für den Zeitraum bis ein erneutes (europaweites) Ausschreibungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen werden kann, musste mittels Beauftragung nach einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb entsprechend § 14 Absatz (4) Punkt 3 VGV die weiterführende Entsorgung für eine Übergangszeit gewährleistet werden. Diese Vorgehensweise ist im Rahmen der Daseinsvorsorge und für die kontinuierliche Erfüllung des Entsorgungsauftrags dringend geboten. Die Mindestfristen zur Durchführung eines Offenen / Nicht Offenen oder Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb konnten aufgrund der beschriebenen Dringlichkeit nicht eingehalten werden.