Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14, Abs. 4, Nr. 2, lit. b), VgV.
Die zur Erreichung der Forschungsziele erforderlichen, alleingestellten sowie patentrechtlich geschützten technischen Merkmale werden derzeit ausschließlich in einem System realisiert (Beschaffungsgegenstand) sowie ausschließlich durch den Auftragnehmer angeboten.
Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren hätte aus diesem Grund kein wirtschaftliches Ergebnis erbracht.