Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Bieter sind verpflichtet, Beanstandungen des Verfahrens innerhalb der nachfolgend genannten Fristen, die an das Fristenregime des § 160 Abs. 3 GWB angelehnt sind, mindestens in Textform gegenüber der Konzessionsgeberin geltend zu machen. Ansonsten sind sie mit ihren Verfahrensbeanstandungen ausgeschlossen (Präklusion). Beanstandungen sind unzulässig, soweit
1. der Bieter den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einlegung des Rechtsmittels erkannt und gegenüber der Konzessionsgeberin nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Konzessionsgeberin gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Konzessionsgeberin gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Konzessionsgeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Eine Nachprüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammern nach §§ 155 ff. GWB ist vorliegend nicht eröffnet, da die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB Anwendung findet. Die Bieter haben daher den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten (OVG Weimar, Beschl. v. 19.07.2021, Az. 3 VO 352/21). Die Konzessionsgeberin weist darauf hin, dass teilweise auch von einer Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ausgegangen wird (OVG Koblenz, Urt. v. 16.07.2021, Az. 6 A 10376/21).