Die UniBw M darf mit DMG ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), Abs. 6 VgV durchführen, denn aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb vorhanden.
Nur die CNC-Maschine von DMG erfüllt die Anforderungen der UniBw M an die CNC-Maschine. Das Ergebnis der europaweiten Markterkundung war, dass die CNC-Maschine der anderen Hersteller nicht die für die anstehenden Fertigungsaufgaben zwingend benötigten Eigenschaften aufweisen. Die in der Begründung dargelegten Anforderungen sind für eine Fertigung der geometrisch hochkomplexen Bauteile unentbehrlich. Ohne diese Fertigungseigenschaften können die benötigten Bauteile nicht fehlerfrei und nachbearbeitungsfrei hergestellt werden.;
Die UniBw M darf zusätzlich mit DMG ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c), Abs. 6 VgV durchführen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c), Abs. 6 VgV sind erfüllt. Aus rechtlichen Gründen kann nur die DMG den Auftrag ausführen, ohne dass der Schutz von Ausschließlichkeitsrechten gefährdet wird. Denn die DMG hat die zwingende Anforderung an die Kompatibilität der CNC-Maschine, die für die Leistungsfähigkeit erforderliche CELOS Architektur als auch die Ergonomie gebrauchsmuster- und patentrechtlich geschützt und die entsprechenden Lösungen nicht unterlizenziert. Die Voraussetzungen zum Schutz von Ausschließlichkeitsrechten sind erfüllt.