Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Bei einer Begehung in der Bestandshalle und einem Abgleich mit der Planung war festzustellen, dass in den Verkehrswegen
zwischen den Gleisen 554-555 und den Gleisen 553-552 durchgängig zweiflammige Leuchten des geplant sind: An den
Ausschleusstellen ist das aber kein akzeptabler Leuchtentyp, da eine gleichmäßige Ausleuchtung des Verkehrsweges damit
kaum zu gewährleisten ist. Der o.g. Leuchtentyp soll deshalb an den im Plan dargestellten Stellen durch jeweils eine einflammige
Leuchte mit gleichen Parametern und technischer Ausstattung ersetzt werden. Die Leistung wurde vom PL angeordnet und ist
nicht Bestandteil des Hauptleistungsverzeichnisses.
Die Beauftragung eines anderen AN ist auf Grund der engen technischen Verknüpfung mit der Hauptleistung wirtschaftlich nicht
sinnvoll, da die Einarbeitung in das Projekt mit erheblichen Mehrkosten, Schnittstellenproblemen und zusätzlichem Zeitaufwand
mit großen negativen Auswirkung auf den Terminplan verbunden wäre.