694613-2022 - ErgebnisDeutschland-Peine: Fahrzeuge mit Allradantrieb
OJ S 241/2022 14/12/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Lieferungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE)
Postanschrift: Eschenstr. 55
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: sven.zoch@bge.de
Telefon: +49 5171/43-1226
Fax: +49 5171/43-1502
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Öffentlicher Auftraggeber gem § 99 Nr. 2 GWB
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Dritter gem. § 9a Abs. 3 S. 2 Atomgesetz

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Beschaffung von 6 St. Befahrungsfahrzeuge u. T.
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
34113000 Fahrzeuge mit Allradantrieb
II.1.3.
Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Beschaffung von 6 St. allrad- und dieselgetriebenen Befahrungsfahrzeugen für den Einsatz im Bergwerk des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) unter Tage.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2.
Beschreibung
II.2.2.
Weitere(r) CPV-Code(s)
34115200 Kraftfahrzeuge für den Transport von weniger als 10 Personen
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DEE07 Börde
Hauptort der Ausführung: BGE Bundesgesellschaft für Endlagerung Endlager Morsleben, Schachtweg 3, 39343 Ingersleben OT Morsleben
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) ist Betreiber des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) in Sachsen-Anhalt. Zwischen 1971 und 1991 sowie von 1994 bis 1998 wurden hier rund 37.000 Kubikmeter schwach- und mittelradioaktive Abfälle eingelagert. Das Endlager soll zukünftig unter Verbleib der Abfälle stillgelegt werden.
Um sich im Grubengebäude bewegen und Material transportieren zu können, stehen den Mitarbeitern unter Tage sogenannte Befahrungsfahrzeuge zur Verfügung. Im Zuge einer Aktualisierung der Fahrzeugflotte werden sechs neue Fahrzeuge benötigt. Diese von Serienfahrzeugen abgeleiteten allradgetriebenen Automobile müssen in ihrer Konstruktion technisch für den Einsatz unter den Bedingungen des untertägigen Betriebs geeignet sein und werden durch einen entsprechenden Umbau durch den Auftragnehmer an die Erfordernisse der BGE angepasst.
Dazu gehören beispielsweise die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Abweisern für Wettervorhänge, Vorrüstung für Funkgeräte, zusätzlichen Scheinwerfern, gegebenenfalls Unterfahrschutzvorrichtungen, Haltern für Selbstretter sowie Feuerlöschern und die Installation eines Batteriehauptschalters. Die Fahrzeuge müssen für die Abnahme unter Tage weiterhin die Anforderungen der StVZO wie auch die einschlägigen Bergbau-Normen erfüllen.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben
Wir behalten uns vor, über alle Vertragsinhalte und sonstigen Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, zu verhandeln, auch soweit sie in der Bekanntmachung und den Unterlagen als „Mindestbedingungen“ bezeichnet sind (vgl. § 17 Abs. 10 VgV). Von den Verhandlungen ausgenommen sind nur die festgelegten Zuschlagkriterien.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 177-500446
IV.2.8.
Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9.
Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: nein
V.1.
Information über die Nichtvergabe
Der Auftrag/Das Los wird nicht vergeben
Es sind keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen oder es wurden alle abgelehnt

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 228999163
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135Absatz1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
09/12/2022